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   BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 2032/19   

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BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 2032/19 (https://dejure.org/2021,1188)
BVerfG, Entscheidung vom 14.01.2021 - 2 BvR 2032/19 (https://dejure.org/2021,1188)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Januar 2021 - 2 BvR 2032/19 (https://dejure.org/2021,1188)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 63 StGB; § 67e StGB; § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO
    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; Gebot bestmöglicher Sachaufklärung; externer Sachverständiger; Verbot der Bestellung eines in der Unterbringungseinrichtung tätigen Sachverständigen; Anwendbarkeit bei Beschäftigung in ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 63 StGB, § 67e Abs 1 S 2 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Frage, wann ein Sachverständiger als extern iSd § 463 Abs 4 S 3 Alt 2 StPO angesehen werden kann - hier: Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung, mithin Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Entscheidung ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Frage, wann ein Sachverständiger als extern iSd § 463 Abs 4 S 3 Alt 2 StPO angesehen werden kann - hier: Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung, mithin Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Entscheidung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Frage, wann ein Sachverständiger als extern iSd § 463 Abs. 4 S. 3 Alt 2 StPO angesehen werden kann; hier: Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung, mithin Verletzung von Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG iVm Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG durch ...

  • rechtsportal.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Frage, wann ein Sachverständiger als extern iSd § 463 Abs. 4 S. 3 Alt 2 StPO angesehen werden kann; hier: Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung, mithin Verletzung von Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG iVm Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG durch ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Frage, wann ein Sachverständiger als extern iSd § 463 Abs 4 S 3 Alt 2 StPO angesehen werden kann - hier: Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung, mithin Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Entscheidung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in der Psychiatrie - Fortdauerentscheidung und das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Vorgabe für Gutachter im Maßregelvollzug konkretisiert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 148
  • StV 2021, 260 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 689/14

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 2032/19
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 24 ff.).

    Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es aber in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ) und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 23 sowie der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 42).

    Die Vorschrift konkretisiert das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren, indem durch die Hinzuziehung eines bisher nicht mit der untergebrachten Person befassten Gutachters, der in kritischer Distanz zu den bisherigen Stellungnahmen steht, der Gefahr von Routinebeurteilungen vorgebeugt und die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 24 f. ).

    Die Verletzung der freiheitsschützenden Form des Gesetzes wird damit zu einem Verfassungsverstoß, dem der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde entgegentreten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 26).

    Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist erst gerechtfertigt, wenn die Auslegung und Anwendung der freiheitssichernden Formvorschrift des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO mit Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht zu vereinbaren ist oder sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 27).

    Daher sind Inhalt und Reichweite der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 28).

    Ob durch die angegriffenen Beschlüsse darüber hinaus ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG dadurch begründet wird, dass sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, die sich aus dem Freiheitsgrundrecht für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Überprüfungsfrist (vgl. BVerfGK 4, 176 ), der Annahme des Fortbestehens der Voraussetzungen der Maßregel und der Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 -, Rn. 35 ff. m.w.N.) ergeben, kann nach dem Vorstehenden offen bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 35).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 2032/19
    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, Rn. 17 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 41).

    Dies gilt in Sonderheit dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Nicht bei jeder Überprüfung der Unterbringung muss der gleiche Aufwand veranlasst sein (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es aber in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ) und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 23 sowie der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 42).

    Durch die Heranziehung von anstaltsfremden Sachverständigen soll der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorgebeugt (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ) und ausgeschlossen werden, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 2032/19
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich' bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuieren (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es aber in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ) und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 23 sowie der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 42).

    Durch die Heranziehung von anstaltsfremden Sachverständigen soll der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorgebeugt (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ) und ausgeschlossen werden, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

  • BVerfG, 26.03.2009 - 2 BvR 2543/08

    Verletzung des aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG folgenden Gebots

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 2032/19
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 24 ff.).

    Daraus folgt zwar noch nicht, dass bei jeder nach § 67e Abs. 2 StGB vorzunehmenden Überprüfung der Unterbringung von Verfassungs wegen zwingend ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen wäre (vgl. BVerfGK 15, 287 ).

    Gründe für eine nur in engen Grenzen zulässige (vgl. BVerfGK 15, 287 ) Ausnahme von der Sollvorschrift sind weder behauptet noch ersichtlich.

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 2032/19
    Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist erst gerechtfertigt, wenn die Auslegung und Anwendung der freiheitssichernden Formvorschrift des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO mit Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht zu vereinbaren ist oder sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 27).

    Daher sind Inhalt und Reichweite der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 28).

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 2032/19
    Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es aber in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ) und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 23 sowie der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 42).

    Durch die Heranziehung von anstaltsfremden Sachverständigen soll der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorgebeugt (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ) und ausgeschlossen werden, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 2032/19
    Er führt nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde, denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich' bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuieren (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1235/17

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 2032/19
    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, Rn. 17 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 41).

    Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es aber in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ) und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 23 sowie der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 42).

  • BVerfG, 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04

    Zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 2032/19
    Ob durch die angegriffenen Beschlüsse darüber hinaus ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG dadurch begründet wird, dass sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, die sich aus dem Freiheitsgrundrecht für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Überprüfungsfrist (vgl. BVerfGK 4, 176 ), der Annahme des Fortbestehens der Voraussetzungen der Maßregel und der Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 -, Rn. 35 ff. m.w.N.) ergeben, kann nach dem Vorstehenden offen bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 35).
  • BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Erfordernis

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 2032/19
    Ob durch die angegriffenen Beschlüsse darüber hinaus ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG dadurch begründet wird, dass sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, die sich aus dem Freiheitsgrundrecht für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Überprüfungsfrist (vgl. BVerfGK 4, 176 ), der Annahme des Fortbestehens der Voraussetzungen der Maßregel und der Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 -, Rn. 35 ff. m.w.N.) ergeben, kann nach dem Vorstehenden offen bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 35).
  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvR 535/53

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

  • BVerfG, 23.09.2008 - 2 BvR 936/08

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei der Entscheidung über die

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

  • BVerfG, 13.01.2015 - 2 BvR 2592/14

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung aufgrund

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 1771/09

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch Entscheidung über

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

  • KG, 04.01.2023 - 5 Ws 153/22

    Auswahl eines externen Sachverständigen für Fortdauerentscheidung über

    Die Beauftragung eines anstaltsfremden ("externen") Sachverständigen dient dem Zweck, der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und auszuschließen, dass anstaltsinterne Belange oder die Beziehung zwischen Therapeuten und Untergebrachtem das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Januar 2021 - 2 BvR 2032/19 -, juris Rn. 52, und vom 26. März 2009, a. a. O., Rn. 41; Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, juris Rn. 114 [= BVerfGE 109, 133 ff.; betreffend die Fortdauer der Sicherungsverwahrung]; vgl. ferner BT-Drucks. 18/7244, S. 37 ff.); zudem soll eventuellen hierarchischen (Loyalitäts-)Konflikten, denen ein in der Unterbringungseinrichtung beschäftigter Sachverständiger unter Umständen ausgesetzt sein könnte, entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021, a. a. O.).

    Soweit die Verteidigerin in ihrem Schriftsatz vom 29. November 2022 darauf verwiesen hat, dass ein Sachverständiger bereits dann ausgeschlossen sei, wenn sein Tätigkeitsbereich demselben Krankenhausträger zugeordnet sei wie die die Unterbringung vollstreckende Abteilung (unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021, a. a. O., Rn. 51), betrifft dies lediglich den Ausschlussgrund des § 463 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 StPO, wonach der Sachverständige - gegenwärtig - nicht in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten darf, in dem sich der Untergebrachte befindet, weil Loyalitätskonflikte dann regelmäßig nicht auszuschließen sein werden (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 52).

  • VGH Bayern, 04.10.2022 - 8 ZB 22.1193

    Keine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser zur Beregnung von

    Wenn die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen tätig werden "soll", ist sie dazu in der Regel verpflichtet, kann aber in Ausnahmefällen in atypischen Situationen davon abweichen (vgl. BVerfG, B.v. 20.11.2013 - 1 BvR 63/12 - NJW 2014, 843 = juris Rn. 29; B.v. 14.1.2021 - 2 BvR 2032/19 - NStZ-RR 2021, 148 Rn. 44; Maurer/Waldhoff, Allg.
  • KG, 05.03.2021 - 5 Ws 10/21

    Berechnung der Frist nach § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO; Beanstandungen hinsichtlich

    Die Norm konkretisiert daher nur das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung und dient dazu, die Prognosesicherheit des Gerichts maßgeblich zu verbessern (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 2 BvR 2032/19 - Rn. 39; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 5 Ws 150/20 - juris Rn. 6).
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